Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein trägt den Namen Österreichischer Berufsverband der Diplomierten ReikiTherapeutInnen.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
  3. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral. Seine Tätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig, ideell und nicht auf Gewinn gerichtet.

(2) Der Verein hat sich folgende Aufgaben zum Ziel gesetzt:

  1. Die Entwicklung, Legitimation und Etablierung eines eigenständigen Berufsbildes sowie die Legitimation und Etablierung der Berufsbezeichnung Diplomierte Reiki-TherapeutIn  im Österreichischen Gesundheitswesen unter Berücksichtigung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 378/1996.
  2. Erstellung von Qualitätsstandards für die Ausübung von Reiki, Qualitätssicherung, insbesondere laufende Qualitätskontrolle.
  3. Förderung von Ausbildungen und Ausbildungsstellen mit entsprechenden, klaren Qualitätskriterien bezüglich Umfang und Inhalt der Ausbildung.
  4. Erwirkung eines gesetzlichen Tätigkeitsschutzes.
  5. Erstellen und Wahrung von ethischen Richtlinien.
  6. Die Wahrung der fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden, Institutionen aller Art, anderen Berufsgruppen und der Öffentlichkeit.
  7. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung.
  8. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, um die Wirkweise und die Wirksamkeit von Reiki besser empirisch erheben und nachweisen zu können.
  9. Die Förderung des Kontaktes und Erfahrungsaustausches unter den Vereinsmitgliedern und die Erfassung der ausgebildeten Reiki-TherapeutInnen in Österreich.
  10. Kommunikation und Kooperation mit öffentlichen und privaten Institutionen und Behörden im In- und Ausland.
  11. Aufklärung der Öffentlichkeit über Wesen und Wirkweise von Reiki.
  12. Koordination der Ausbildungsmodelle in Österreich und die Kontaktnahme mit Ausbildungsstätten im In- und Ausland.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Ideelle Mittel: Vorträge, Versammlungen, Vereinszeitschrift/Mitteilungsblatt, Veranstaltung von Tagungen und Aus- und Weiterbildungsseminaren, Diskussionsabenden, Medienaussendungen und Pressekonferenzen sowie Herausgabe von Publikationen, Einrichtung von sozialen Hilfsdiensten, Internetplattform.
  2. Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen seitens öffentlicher Körperschaften und privater Unterstützungen, sonstige Einkünfte und Zuwendungen. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner des Jahres.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder, affiliierte Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind Personen mit einer abgeschlossenen Reikiausbildung, die vom Österreichischen Berufsverband der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen anerkannt sind. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und volles Stimmrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind in Ausbildung stehende Reiki-TherapeutInnen die vom Österreichischen Berufsverband der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen anerkannt sind. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereines unterstützen und diesen in besonderer Weise fördern. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
  4. Affiliierte Mitglieder sind an den Zielen des Österreichischen Berufsverbandes der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen interessierte Vereine und  Verbände. Sie haben das Recht, jeweils zwei BeobachterInnen zur Generalversammlung des Österreichischen Berufsverbandes der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen zu entsenden.
  5. Ehrenmitglieder des ÖBRT können Personen werden, die wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereines nach Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Österreichischen Berufsverbandes der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen können alle Personen werden, die den von der Generalversammlung genehmigten Aufnahmekriterien (§5(2)/(3) genügen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand. Über die Aufnahme in den ÖBRT entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Affiliierte Mitgliedschaft wird ebenfalls mit einfacher Mehrheit vom Vereinsvorstand beschlossen.
  2. Ordentliche Mitglieder können Reiki-TherapeutInnen mit einer im Wesentlichen den Aufnahmekriterien des ÖBRT entsprechenden abgeschlossenen Reikiausbildung werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder können jene werden, die in einer den Aufnahmekriterien des ÖBRT im Wesentlichen entsprechenden Reikiausbildung stehen.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember jeden Jahres) möglich und hat durch einen eingeschriebenen Brief bis spätestens 30. September (Datum des Poststempels) zu erfolgen.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines fördernden Mitgliedes wählen.
  4. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Handen der 1. bzw. 2. Vorsitzenden zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6(5) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen RechnungsprüferInnen) steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der/die GeschäftsführerIn, der/die SekretärIn und das Versöhnungsteam.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vereinsvorstandes auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Termin durch geeignete Information – wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen oder schriftliche Einladung – unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Termin durch geeignete Information – wie Einschaltung in den Vereinsmitteln oder schriftliche Einladung – unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
  4. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen. Anträge zur außerordentlichen Generalversammlung müssen mindestens sieben Tage vor dem Termin der außerordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
  7. Die Generalversammlung ist nur bei der Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder (bzw. ihrer VertreterInnen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaft, sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7, maximal 10 Mitgliedern, und zwar aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/ der 1. und 2. SchriftführerInnen, dem/ der 1. und 2.KassierInnen und dem/der StudentenvertreterIn, sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern (= Beirat).
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat die Pflicht, den/die StudentenvertreterIn als Mitglied des Beirates zu kooptieren. Dieser/diese muss zum Zeitpunkt der Wahl bereits außerordentliches Mitglied und mindestens im dritten Semester der Ausbildung sein. Der/die StudentenvertreterIn hat volles Stimmrecht. Weiters hat der Vereinsvorstand bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Scheiden mehr als 2 Vorstandsmitglieder oder die beiden Vorsitzenden aus, so muss der Vorstand innerhalb von 8 Wochen neu gewählt werden.
  3. Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt mit Ausnahme des/der StudentenvertreterIn zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der/die StudentenvertreterIn muss ein Mal pro Jahr von den studentischen Mitgliedern in ihrem Amt bestätigt werden. Das Amt der StudentenvertreterIn endet mit dem Beenden des Studiums oder mit der Nichtbestätigung ihres Amtes bzw. einer Neuwahl durch die StudentInnen ab dem dritten Semester.
  4. Der Vorstand wird von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden. Zum Beschluss des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes ist 2/3-Mehrheit erforderlich.
  7. Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes (mit Ausnahme des/der StudentenvertreterIn) durch dessen/deren Enthebung oder Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben. Bei Enthebung des gesamten Vorstandes hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung den Vorstand neu zu wählen.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der nächsten Wahlmöglichkeit (Generalversammlung) bzw. Kooptierung eines/einer NachfolgerIn wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  2. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Nach Ablauf der Gefahr im Verzug bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan binnen 30 Tagen.
  3. Der/die 1. und 2. SchriftführerIn hat den/die 1. und 2. Vorsitzende(n) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  4. Der/die 1.und 2. KassierIn ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich, sowie für die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses.
  5. Die Tätigkeit des Beirates erstreckt sich auf die Unterstützung des Vorstandes bei spezifischen Fachbereichen und Projekten.
  6. Der/die StudentenvertreterIn ist für den Informationsaustausch zwischen den StudentInnen und dem Berufsverband verantwortlich.
  7. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

§ 14 SekretärIn

  1. Der/die SekretärIn hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte, gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
  2. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der SekretärIn von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur SekretärIn bestellt werden.
  3. Der/die SekretärIn ist dem Vorstand weisungsgebunden.
  4. Er/sie ist, ebenso wie der/die 1. bzw. 2. Vorsitzende für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Berufsverbandes

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannte Körperschaft ist.