Kodex

Inhalt

  1. Präambel
  2. Fachliche Kompetenz und Fortbildung
  3. Vertrauensverhältnis, Aufklärung und Sorgfaltspflichten
  4. Auftreten in der Öffentlichkeit
  5. Kollegiale Zusammenarbeit und Kooperation mit angrenzenden Berufen
  6. Anwendung des Berufskodex im Rahmen der Ausbildung
  7. Komplementäre Mitwirkung im Gesundheitswesen
  8. Reiki-Forschung
  9. Regelung von Streitfällen und Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex

Präambel

In der Ausübung ihres Berufes wird von Reiki-TherapeutInnen ein besonders achtsamer und verantwortungsvoller Umgang mit ihren KlientInnen gefordert, da sie in Anwendung der Methode Reiki die Klientin bzw. den Klienten direkt am Körper oder in ihrem/seinem Energiefeld berühren. Das „Berührtsein“ bezieht sich dabei nicht nur auf die körperliche Ebene, sondern auch auf die seelische.

Dabei ist die innere Grundhaltung der Reiki-Therapeutin bzw. des Reiki-Therapeuten von großer Wichtigkeit.

Der Berufskodex enthält hohe ethische Richtlinien, die für Reiki-TherapeutInnen handlungsanleitend sind. Die Reiki-TherapeutInnen sind angehalten, ihre Grundhaltung und ihr Handeln ständig unter dem Gesichtspunkt der ethischen Verpflichtungen zu überprüfen. Ethisch verantwortungsvolles Handeln lässt sich zwar durch Richtlinien nicht bewirken, jedoch sind Auseinandersetzung, Verständigung und Vereinbarung über verbindliche Gesichtspunkte ethischen Verhaltens in konkreten Fragen sinnvoll und notwendig.

Ebenso wichtig sind die Vertretung der Werte der Reiki-Arbeit, die Förderung und Wahrung des Ansehens des Berufes der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen in der Öffentlichkeit.

I. Der Beruf Reiki

Reiki ist eine natürliche Methode zur Harmonisierung der Lebensenergie. Durch gezieltes Berühren mit den Händen der Reiki-TherapeutInnen kommt es zu tiefer Entspannung, der Energiefluss wird gefördert und die Selbstheilungskräfte werden aktiviert.

Reiki kann in jeder Lebensphase in Anspruch genommen werden, erhebt aber keinen Anspruch auf medizinische Heilung und ersetzt auch keinen Arztbesuch.

Die ÖBRT Richtlinien dienen als Grundlage zur Ausübung des Berufes der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen. Ziel des Berufskodex ist der ethisch verantwortungsvolle und achtsame Umgang mit den KlientInnen durch die Reiki-Methode.

Die Verantwortung der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen schließt die Achtung vor der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen und den Respekt vor dessen Einstellungen und Werthaltungen mit ein. Die Diplomierten Reiki-TherapeutenInnen verpflichten sich die berufliche Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Die Reiki-TherapeutInnen entwickeln Ihre Kompetenz ständig weiter, gehen mit den eigenen Kräften und Fähigkeiten verantwortungsvoll um und reflektieren das eigene Verhalten in Supervisionen.

Der Beruf der Diplomierten Reiki-TherapeutInnen ist durch die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben charakterisiert, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

II. Fachliche Kompetenz und Fortbildung

Die Erfüllung der Aufgaben der Diplomierten Reiki-TherapeutInnenen erfordert die ständige selbstkritische Prüfung der eigenen persönlichen und fachlichen Qualifikation und Kompetenz, das ständige Bemühen um ihre Weiterentwicklung und die Beachtung der eigenen Grenzen.

Daraus ergeben sich folgende Verpflichtungen:

  1. ausschließlich jene Reiki-Methode anzubieten, für die eine entsprechende Qualifikation und Kompetenz laut den Richtlinien des ÖBRT erworben worden ist;
  2. sich durch entsprechende Fortbildung über den aktuellen Stand (z.B. wissenschaftliche Erkenntnisse, etc.) der Reiki-Methode zu informieren, sich damit kritisch auseinanderzusetzen und eigenverantwortlich in der eigenen Ausübung der Tätigkeit zu berücksichtigen;
  3. das eigene Erleben und Verhalten in der Reiki-Tätigkeit in periodischen Supervisionen (mindestens 2 pro Jahr) zu reflektieren;
  4. den kollegialen Austausch und die kritische Reflexion zu pflegen;
  5. sich über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften im Gesamtzusammenhang des Gesundheitswesens kundig zu machen und informiert zu halten.

III. Beziehung zwischen Therapeut oder TherapeutInnen und KlientInnen

Beim Erstgespräch zwischen Therapeutin und Klientin bzw. Therapeut und Klient erfolgt eine umfassende Aufklärung über die Methode, den Behandlungsablauf und organisatorische Belange (Kosten, Terminvereinbarung, Terminabsage, etc.). Weiters wird darauf hingewiesen, dass Reiki als komplementäre Behandlungsform dient und damit keinen Anspruch auf medizinische Heilung erhebt und auch keinen Arztbesuch ersetzen kann. Die Klientin bzw. der Klient ist immer in ihrer/seiner Eigenverantwortung.

Die Therapeutin bzw. der Therapeut ist verpflichtet Informationen über den Gesundheitszustand und die Lebensumstände der Klientin bzw. des Klienten zu berücksichtigen, wobei die Therapeutin bzw. der Therapeut der Schweigepflicht unterliegt. Weiters sind TherpeutInnen dazu angehalten, eine Dokumentation über jede Behandlung zu führen. Folgende Punkte sollen darin angeführt werden:

  • Daten und Anliegen der Klientin bzw. des Klienten
  • momentaner Gesundheitszustand (Beschwerden, Krankheiten, Medikamenteneinnahme, psychische Befindlichkeit)
  • Vorgeschichte
  • Weiterempfehlungen

Die Reiki-TherapeutInnen verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den KlientInnen im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zu den KlientInnen. Jeglicher Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Verpflichtungen des Reiki-Berufes dar. Missbrauch liegt dann vor, wenn die Therapeutin bzw. der Therapeut ihre/seinen Aufgaben gegenüber der Klientin bzw. dem Klienten untreu wird, um ihre/seine persönlichen z.B. wirtschaftlichen, sozialen oder sexuellen Interessen zu befriedigen.

Falls die Therapeutin bzw. der Therapeut sich außerstande fühlt eine/n Klientin bzw. Klienten zu behandeln, hat sie/er das Recht von der Behandlung zurück zu treten und bei Bedarf an andere KollegInnen weiterzuempfehlen.

IV. Auftreten in der Öffentlichkeit

Im Interesse der Förderung und Wahrung des Ansehens des Berufs der Dipl. Reiki-TherapeutInnen sowie vor allem auch im Interesse der KlientInnen ist ein verantwortungsvoller Umgang mit jeder Form des Anbietens von Reiki in der Öffentlichkeit geboten.

Unter die grundlegende Verpflichtung zur sachlichen und wahren Information über den eigenen Berufsstand, über die eigene Qualifikation und über Art und Umfang der angebotenen Leistungen fallen insbesondere:

  • die Verpflichtung zur klaren Bezeichnung der tatsächlich praktizierten Methoden und Verfahren; die Unterlassung jeglicher Irreführung hinsichtlich der eigenen fachlichen Kompetenz (z.B. hinsichtlich der erlernten und praktizierten Methoden und Verfahren);
  • die Verpflichtung, bei Werbung und Ankündigungen in der Öffentlichkeit fachlichen Gesichtspunkten strikt den Vorrang vor kommerziellen Gesichtspunkten einzuräumen; Werbung oder Ankündigungen sind dabei auf das sachlich Gebotene zu beschränken – marktschreierische, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung insbesondere Heilversprechen – sind unzulässig.

Die dem ÖBRT beigetretenen Mitglieder, sowie die nach ÖBRT Richtlinien ausgebildeten Dipl. Reiki-TherapeutInnen, sind berechtigt den Titel „Dipl. Reiki-Therapeutin-ÖBRT®“ bzw. „Dipl. Reiki-Therapeut-ÖBRT®“ zu tragen.

V. Kollegiale Zusammenarbeit und Kooperation mit angrenzenden Berufen

1. Allgemeine Grundsätze

Für die Erfüllung der Aufgaben der Reiki-Arbeit wie auch für die Förderung und Wahrung des Ansehens des Berufsstandes ist ein wertschätzendes, respektvolles und korrektes Verhalten der Angehörigen des Berufes im Umgang mit Berufskolleginnen und Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sowie in Bezug auf Wissenschaft und Forschung bedeutsam.

Dies ist Grundlage für das produktive, tolerante und konstruktive Zusammenwirken im Sinne einer komplementären Behandlungsweise, wie z.B. bei der Förderung der Gesundheitsvorsorge, zur Anhebung des Wissensstandes und der Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im eigenen Berufsstand wie auch in anderen Heilberufen.

2. Kollegiale Zusammenarbeit von Angehörigen des Berufes

Dipl. Reiki-TherapeutInnen sollten offen für eine kollegiale Zusammenarbeit mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im Sinne der wechselseitigen Konsultation und Kooperation sein. Zuweisungen von KlientInnen, deren Behandlung nicht selbst übernommen oder weitergeführt werden kann, sollten im kollegialen Sinn übernommen werden.

Angehörige des Berufes können sich zur gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen, Praxisräumen etc. und gemeinsamer Beschäftigung von Hilfspersonen in Gemeinschafts- oder Gruppenpraxen zusammenschließen.

VI. Anwendung des Berufskodex im Rahmen der Ausbildung

Die in diesem Berufskodex niedergelegten Grundsätze und Gesichtspunkte für den verantwortungsvollen Umgang mit KlientInnen und BerufskollegInnen sind sinngemäß auch auf das Verhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden in der Reiki-Ausbildung anzuwenden.

Die Ausbildungseinrichtungen und die AusbildnerInnen übernehmen mit dem Ausbildungsvertrag, den sie mit den Auszubildenden schließen, die Aufgabe, Verantwortung und Verpflichtung, einen optimalen Beitrag zur Erreichung des Ausbildungszieles zu leisten. Diese Verpflichtung erfordert vom Ausbildner bzw. von der Ausbildnerin im Zuge der Ausbildung eine besondere Sorgfalt im Umgang mit der Person der/s Auszubildenden. Alle Verhaltensweisen von AusbildnerInnen, in denen ausbildungsfremde Erwägungen oder auch Eigeninteressen der Ausbildungsaufgabe enthalten sind, seien sie wirtschaftlicher, sozialer, emotionaler, politischer, religiöser oder insbesondere sexueller Natur (vgl. auch Abschnitt III), sind daher als Missbrauch anzusehen, auch wenn dies von den Auszubildenden gewünscht wird. Solche Verstöße gegen die Berufsethik stellen die Vertrauenswürdigkeit der Ausbildnerin bzw. des Ausbildners ernsthaft in Frage. Die Verantwortung dafür liegt alleine bei der Ausbildnerin bzw. beim Ausbildner und kann nicht den Auszubildenden zugeordnet werden.

Von den Ausbildungseinrichtungen und den AusbildnerInnen sind im Einzelnen besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Ausbildungsvertrag gefordert. Volle Aufklärung und Information über den Ausbildungsvertrag und über alle für das Ausbildungsverhältnis und den Ausbildungsverlauf wesentlichen Sachverhalte und Vereinbarungen sind zu gewährleisten.

Die Ausbildungsordnung und alle für den Ausbildungsverlauf wesentlichen Regelungen sind schriftlich festzuhalten und interessierten Personen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Regelungen und Verfahrensweisen bezüglich der Behandlung von Streitfällen aus dem Ausbildungsverhältnis, welche die Ausbildungseinrichtungen in angemessener Weise festzulegen haben. Alle für das Ausbildungsverhältnis relevanten Vereinbarungen sind sinnvollerweise mit der oder dem Auszubildenden schriftlich zu treffen.

VII. Komplementäre Mitwirkung im Gesundheitswesen

In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des Berufes aufgefordert, durch ihr Wirken einen Beitrag zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung des energetischen Gleichgewichtes und der Reifung und Entwicklung von Menschen zu leisten.

Die Behandlung durch Reiki-TherapeutInnen ersetzt keine medizinische Behandlung. Hinsichtlich einer komplementären Behandlungsweise wird die Zusammenarbeit mit ÄrztInnen und VertreterInnen von anderen Gesundheitsberufen angestrebt.

Darüber hinaus besteht eine besondere soziale Herausforderung darin, sich für einen verbesserten Zugang zu Reiki-Behandlungen auch für jene gesellschaftlichen Gruppen einzusetzen, die derzeit aufgrund ihrer sozialen Stellung und/oder ihrer allgemeinen Lebenssituation, diese nicht oder nur in unzulänglichem Maße in Anspruch nehmen können.

VIII. Reiki-Forschung

Im Interesse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung von Reiki, sowie der Erforschung der Wirkungen von Reiki sollten Angehörige des Berufes die grundsätzliche Bereitschaft mitbringen, in der ihnen jeweils angemessenen Weise und nach ihren jeweiligen Möglichkeiten an Forschungsvorhaben mitzuwirken, die ihnen sachlich sinnvoll, fachlich qualifiziert und in Inhalt, Zielsetzung und Methodik ethisch vertretbar erscheinen.

Ist die Einbeziehung von Reiki-Behandlungen in ein Forschungsvorhaben geplant, so ist eine entsprechende Aufklärung der betroffenen KlientInnen sicherzustellen. Soweit Angehörige des Berufes Unterlagen aus ihrer Praxis für Forschungsvorhaben bereitstellen, haben sie eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ihrer Klientinnen und Klienten ausgeschlossen ist.

IX. Regelung von Streitfällen und Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex

Bei begründetem Verdacht, dass sich eine Berufskollegin oder ein Berufskollege unlauter oder standeswidrig verhält, besteht die Verpflichtung, sich vorerst vertraulich mit ihr/ihm auseinanderzusetzen. Bei Weiterbestehen des Verdachts ist der Vorstand des Berufsverbandes davon in Kenntnis zu setzen.

Für die Behandlung von Beschwerden, welche KlientInnen vorbringen, ist der Vorstand des Berufsverbandes zuständig.

Bei schweren Verstößen gegen den Berufskodex kann der Berufsverband, nach entsprechender Prüfung, die Streichung aus der Liste der ÖBRT-Mitglieder empfehlen. Die Behandlung solch schwerwiegender Fälle obliegt dem Vorstand des Berufsverbandes. Bei solchen schweren Anlassfällen wird ein Versöhnungsteam entsprechend der Statuten gemäß § 15 eingesetzt.